Die Hilflosenentschädigung ist – wie der Name auch sagt – eine Entschädigung für „hilflose“ Personen, also Menschen, die zu einem gewissen Grade hilflos sind. Die Entschädigung reicht von 232 Franken pro Monat (Stand 2011) bis maximal 1‘856 Franken pro Monat. Erfahren Sie hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit der Hilflosenentschädigung.
Was sind die Voraussetzungen für Anspruch auf Hilflosenentschädigung?
Eine Person hat Anspruch auf Hilflosenentschädigung, wenn diese Punkte erfüllt sind:
- Die Person weist eine leichte, mittlere oder schwere Hilflosigkeit auf
- Die Person wohnt in der Schweiz
- Die Person hat kein Anrecht auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung
Wann gilt eine Person als hilflos?
Eine Person gilt als hilflos, wenn sie Dinge aus dem alltäglichen Leben nicht mehr selbst durchführen kann und deswegen dauerhaft Unterstützung, Pflege oder Überwachung durch andere Personen benötigt. Zu den alltäglichen Lebensverrichtungen gehören:
- Ankleiden und ausziehen
- Laufen
- Aufstehen
- Absitzen und abliegen
- Essen
- Körperpflege
- Verrichten der Notdurft
Gibt es auch eine Hilflosenentschädigung der AHV?
In der Schweiz wohnende Personen, die eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen beziehen, können ebenfalls eine Hilflosenentschädigung bei der AHV geltend machen. Die Bedingungen dafür sind
- schwerer oder mittlerer Grad der Hilflosigkeit
- leichter Grad der Hilflosigkeit (wenn Person daheim und nicht in einem Heim wohnt)
- Hilflosigkeit dauert mindestens ein Jahr am Stück an
- es besteht kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung durch die oblig. Unfallversicherung oder die Militärversicherung
Wie wird der Grad der Hilflosigkeit gemessen?
Je nach Schwere der Hilflosigkeit wird die Person in einen von drei möglichen Graden (leicht, mittel, schwer) der Hilflosigkeit eingeteilt.
Leichte Hilflosigkeit: Diese liegt vor, wenn die Person trotz technischen Hilfsmitteln
- zwei oder mehr alltägliche Lebensverrichtungen regelmässig nur mit Hilfe von Betreuern durchführen kann oder
- permanente persönliche Überwachung benötigt oder
- permanente oder speziell aufwändige Pflege benötigt oder
- wegen körperlichen Leiden oder einer Sinnesschädigung nur mit Hilfe von anderen Personen gesellschaftliche Kontakte pflegen kann oder
- die erwachsene Person nicht selbständig wohnen kann, für Erledigungen ausserhalb von zu Hause Unterstützung benötigt oder das Risiko gross ist, dass sie sich von Aussenwelt abscheidet
Beispiel für leichte Hilflosigkeit: Eine Frau im Alter von 53 Jahren hat durch einen Schlaganfall eine bleibende Lähmung der linken Körperhälfte erlitten. Sie benötigt Hilfe beim Ankleiden und beim Essen. Die IV bezahlt ihr eine Hilflosenentschädigung gemäss Tabelle für eine leichte Hilflosigkeit.
Mittlere Hilflosigkeit: Diese liegt vor, wenn die Person trotz technischen Hilfsmitteln
- vier oder mehr alltägliche Lebensverrichtungen regelmässig nur mit Hilfe von Betreuern durchführen kann oder
- zwei oder mehr alltägliche Lebensverrichtungen regelmässig nur mit Hilfe von Betreuern durchführen kann und permanente persönliche Überwachung benötigt oder
- zwei oder mehr alltägliche Lebensverrichtungen regelmässig nur mit Hilfe von Betreuern durchführen kann und dauernde lebenspraktische Begleitung benötigt
Schwere Hilflosigkeit: Diese liegt vor, wenn die Person trotz technischen Hilfsmitteln alle alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig nur mit Hilfe von Betreuern durchführen kann und permanente Überwachung oder Pflege benötigt
Wie hoch ist die Hilflosenentschädigung?
Wie hoch die Hilflosenentschädigung erhält, hängt von der Schwere der Hilflosigkeit sowie vom Aufenthaltsort ab. Wohnt die erwachsene Person zu Hause, betragen die maximalen Beträge
- leichte Hilflosigkeit: 464 Franken/Monat
- mittlere Hilflosigkeit: 1‘160 Franken/Monat
- schwere Hilflosigkeit: 1‘856 Franken/Monat
Wohnt die Person im Heim, dann beträgt die Hilflosigkeitsentschädigung die Hälfte der obenerwähnten Beträge. Die monatliche Summe ist unabhängig davon, wie hoch das Einkommen und das Vermögen des Versicherten sind.
Hilflosenentschädigung für Kinder
Auch Kinder können eine Hilflosenentschädigung erhalten. Das Anrecht darauf entsteht bereits im ersten Lebensjahr, wenn wahrscheinlich für mehr als ein Jahr lang eine Hilflosigkeit vorliegt. Kinder, die immer daheim übernachten (und nicht in einem Heim wohnen) haben Anrecht auf einen Zuschlag bei intensivem Pflegeaufwand. Für jeden Tag zu Hause wird ein Intensivpflegezuschlag entrichtet, der auf Monatsbasis 464 Franken (4h Pflegeaufwand/Tag), 928 Franken (6h Pflegeaufwand/Tag) oder 1‘392 Franken (8h Pflegeaufwand/Tag) beträgt. Daneben ist ein zusätzliches Kostgeld von 56 Franken pro Übernachtung möglich.
Hilflosenentschädigung: Beratung
Kommt möglicherweise für Sie oder eine Ihnen nahestehende Person eine Hilflosenentschädigung in Frage? Die kantonalen AHV/IV-Stellen können Ihnen weiterhelfen. Ein Verzeichnis mit den Adressen dazu finden Sie hier.